Zahnarztkosten von der Steuer absetzen

Zahnarztkosten von der Steuer absetzen

Zahnarztkosten absetzten: das müssen Sie wissen

In Deutschland können Sie Zahnarztkosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Zahnarztkosten können Sie dabei als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Es gelten jedoch einige wichtige Einschränkungen:

Zumutbarkeitsgrenze

Zunächst müssen die Zahnarztkosten eine zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Das bedeutet, dass Sie nur Kosten, die einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Gesamteinkünfte übersteigen, steuerlich geltend machen können. Wie hoch diese Grenze genau ist, hängt von verschiedenen Faktoren wie Familienstand, Anzahl der Kinder und anderen persönlichen Umständen ab.

Belege und Quittungen

Um Zahnarztkosten absetzen zu können, müssen Sie Quittungen und Rechnungen sammeln, die die Kosten belegen. Diese Belege sollten Sie zusammen mit Ihrer Steuererklärung einreichen.

Medizinische Notwendigkeit

Grundsätzlich geht es bei der steuerlichen Absetzbarkeit nur um Kosten für Behandlungen, die medizinisch notwendig sind. Das bedeutet, dass Ihre Zahnbehandlung aus gesundheitlichen Gründen notwendig war und nicht rein ästhetischen Gründen diente.

Eigenanteil

Bei den Kosten, die Sie von der Steuer absetzen wollen, muss es sich um Ihren Eigenanteil handeln. Kosten, die von Ihrer Krankenversicherung erstattet wurden, können Sie dementsprechend nicht absetzen.

Zahnarztkosten von der Steuer absetzen: Am besten professionelle Hilfe holen

Um sicherzustellen, dass Sie die richtigen Schritte unternehmen und alle erforderlichen Nachweise erbringen, ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten zu lassen. Steuergesetze können sich ändern, daher sollten Sie sich stets über die aktuellen Regelungen informieren.

Unser Tipp für Sie

Wenn Sie wissen, dass hohe Zahnbehandlungskosten auf Sie zukommen, versuchen Sie, diese innerhalb eines Jahres zu begleichen. So ist eher gewährleistet, dass Sie die geforderte zumutbare finanzielle Belastung auch „erreichen“.

So können Sie die Kosten auf einmal in der Steuererklärung angeben. Das gilt auch für alle anderen Ausgaben, die zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen, wie z. B. die Rechnung für eine kieferorthopädische Behandlung oder andere Krankheitskosten. Diese tragen Sie dann in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ im Abschnitt „Sonstige Aufwendungen“ ein.

Folgende Behandlungen können Sie ebenfalls berücksichtigen:

  • Ärztliche Behandlungen
  • Kuren, Physiotherapie etc.
  • Pflege
  • Medikamente
  • Zuzahlungen in der Apotheke
  • medizinische Hilfsmittel
  • Krankenhausaufenthalt

Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben. Bitte wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

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